Die Schulkonferenz – Gemeinsam Schule machen! |
Die Schulkonferenz ist an hessischen Schulen das höchste beschlussfassende, demokratisch legitimierte Gremium, in dem alle drei Interessengruppen (Lehrer, Schüler, Eltern) vertreten sind. In der Schulkonferenz wird in vertrauensvoller Zusammenarbeit - über Gruppeninteressen hinaus - die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule beraten und gestaltet und damit die Eigenverantwortlichkeit der Schulgemeinde gestärkt. Sie ist eine wesentliche Säule einer demokratischen und verlässlichen Schulkultur. Debatte und Auseinandersetzung, aber auch der Wille zum Kompromiss und zur Konsensbildung sollen die Arbeit der Schulkonferenz auszeichnen. In enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung können so Eltern, Schüler/innen und Lehrer/innen gleichermaßen Verantwortung für die Weiterentwicklung der Schule übernehmen.
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Mitglieder der Schulkonferenz
Funktion |
Name |
Schulleiter und |
Helmut Kühnberger |
Vertreter der Lehrkräfte (Wahl vom 24.01.22) |
Hr. Kruppa Fr. Scharfe Fr. Kropp Hr. Maurer Hr. Hanel Hr. Gabler |
Ersatzvertreter |
Fr. Hofmann Fr. Eisner-Kaucher Hr. Sehr |
Schülervertreter (Wahl vom 01.02.22) |
Benjamin Amtage Emma Seitz Charlotte Thouet
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Ersatzvertreter |
Lars Müller Tim Englert Alexander Kohl
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Elternvertreter (Wahl vom 25.09.19)
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Dr. Sascha Peter Ulrich Hensgen Tam Nguyen |
Ersatzvertreter |
Satareh Zahir |
Amtszeit
Die Amtszeit dauert 2 Jahre. Die Mitglieder der Schulkonferenz / Elternvertreter wurden im Januar 2022 neu gewählt.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Schulkonferenz
In der konstituierenden Sitzung der amtierenden Schulkonferenz am 19.11.2013
(7. Schulkonferenz) wurde beschlossen, dass die Sitzungen bis zu einem gegenteiligen Beschluss nicht öffentlich stattfinden, d.h. teilnehmen dürfen nur die gewählten Mitglieder und im Falle ihrer Verhinderung das nachrückende Ersatzmitglied.
Aufgaben und Rechte der Schulkonferenz
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Beratung und Vermittlung (§ 128 Abs. 1 HSchG)
Die Schulkonferenz berät in allen wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten. Alle wichtigen Angelegenheit sind z.B. Unterrichtsqualität, Lehrerversorgung, Unterrichtsausfall, Umgang miteinander, Kommunikation zwischen Lehrern und Eltern, Schulgebäude, Ausstattung, Pausenhof etc. |
Empfehlungen (§ 128 Abs. 2 HSchG)
Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Gremien wie Gesamtkonferenz und Elternbeirat und Schülervertretung Empfehlungen aussprechen. Die Gremien sind verpflichtet, sich mit der Empfehlung ernsthaft zu befassen. |
Entscheidungsrechte (§ 129 HSchG)
Die Schulkonferenz entscheidet über:
1. das Schulprogramm, die Antragstellung auf Umwandlung in eine selbstständige Schule, sowie die Antragstellung auf Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule, 2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote und über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten, sowie über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts in der Mittelstufe im gymnasialen Bildungsgang, 3. die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen, sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges , 4. die 5- oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) an Gymnasien oder des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen, 5. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 6. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit 7. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, 8. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage, 9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien, 10.die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen, 11.Die Verteilung des Unterrichts im Rahmen der Kontingent-Stundentafeln auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 5, 12.Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über 13.die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot, 14.die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern, 15.Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule, 16.Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, 17.die Einrichtung eines fünften Grundschuljahres an Förderschulen. |
Anhörungsrechte (§ 130 HSchG) Die Anhörungsrechte der Schulkonferenz betreffen Maßnahmen, die an anderer Stelle (z.B. im Kultusministerium) oder im Staatlichen Schulamt und/oder vom Schulträger entschieden werden. Die Schulkonferenz ist anzuhören: 1. vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule, 2. vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus, 3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule, das Angebot einer Vorklasse, Angebote der dezentralen Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung und der Sprachheilförderung sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen, 4. vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes, 5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung, 6. vor Bildung und Änderung von Schulbezirken und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht, 7. vor der Namensgebung für die Schule, 8. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule, 9. vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters. |
Vorschlagsrecht In allen Angelegenheiten, die in § 130 HSchG aufgelistet sind, steht der Schulkonferenz auch ein Vorschlagsrecht zu. |
Teilnahmerechte (§ 132 HSchG) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz, Teil-, Stufen- und Fachkonferenzen, der Schülervertretung und des Schulelternbeirats teilzunehmen. |
Regularien für die Schulkonferenz
Thema |
Reglung |
Normierung |
Häufigkeit der Schuko-Sitzungen |
Mind. 1 x pro Schulhalbjahr |
§ 10 Abs. 1 .S. 1 KonferenzO
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Einberufung |
Die Schulkonferenz wird vom Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung mindestens 1 x pro Schulhalbjahr außerhalb der Unterrichtszeit nicht vor 17 Uhr einberufen. |
§ 10 Abs. 1 S. 1 KonferenzO |
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Auf Antrag von ¼ der Mitglieder der Schuko oder auf Antrag einer Personengruppe (Lehrer, Schüler, Eltern) ist eine Schuko unverzüglich einzuberufen. |
§ 10 Abs. 1 S. 3 KonferenzO |
Einladungsfrist |
Die Einladung ist 10 Tage vor der Sitzung mit der Tagesordnung an Mitglieder und Ersatzmitglieder zu senden. |
§ 10 Abs. 1 S. 2 KonferenzO |
Teilnehmer |
· Die gewählten Mitglieder, eventuell vertreten durch ein Ersatzmitglied · Vertreter der Schulaufsichtsbehörde (Kultusministerium, Staatl. Schulamt), Vertreter des Schulträgers · Experten auf Einladung der Schulkonferenz · Falls die Schulkonferenz beschlossen hat „öffentlich“ zu tagen: alle Ersatzmitglieder, Mitglieder der Gesamtkonferenz und des Schulelternbeirates und der Schülervertretung |
§ 16 KonferenzO § 131 Abs. 5 HSchG |
Tagesordnung |
Jedes Mitglied hat das Recht, im Vorfeld einer Sitzung den Schulleiter zu bitten, bestimmte Themen auf die Tagesordnung zu nehmen. Über die Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung abgestimmt, jedes Mitglied hat das Recht weitere Themen auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Über die Aufnahme dieser neuen Themen wird abgestimmt. Wenn der Antrag keine Zustimmung findet, muss er in der nächsten Sitzung behandelt werden. |
§ 10 Abs. 2 KonferenzO |
Beschlussfähigkeit |
Die Schuko ist beschlussfähig, wenn die ½ der Mitglieder anwesend ist. Bei 11 Mitgliedern müssen mind. 6 Mitglieder anwesend sein. |
§ 11 Abs.1 KonferenzO |
Abstimmung |
i.d.R. per Handzeichen. Wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt, muss geheim abgestimmt werden. |
§ 11 Abs. 2 KonferenzO |
Beschluss |
Ein Beschluss gilt immer so lange, bis er durch einen neuen Beschluss geändert oder aufgehoben wird. |
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Verschwiegenheit |
Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen, haben die Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Stillschweigen zu bewahren. |
§ 11 a KonferenzO |
Protokoll |
In jeder Sitzung muss ein Protokoll geschrieben werden. Der Protokollführer kann reihum bestimmt oder gewählt werden. Das Protokoll wird nach der Genehmigung durch die nächste Sitzung der Schulkonferenz vom Vorsitzenden (Schulleiter) und Protokollführer unterzeichnet.
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§ 12 S. 1 und 2. KonferenzO |
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Inhalt des Protokolls
1. die Bezeichnung der Konferenz, 2. die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit, 3. Ort, Beginn und Ende der Konferenz, 4. die Tagesordnung, 5. die Namen der anwesenden Mitglieder und der anderen erschienenen Personen, 6. die Namen der verhinderten Mitglieder, 7. wesentliche Gesichtspunkte der Beratung, 8. die Anträge und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut, 9. das Stimmverhältnis bei Abstimmungen, 10. die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
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Verteilung des Protokolls 1. 1 Exemplar zur Schulakte 2. Mitglieder der Schulkonferenz 3. Vorsitzender des Schulelternbeirats 4. Vorsitzender der Schülervertretung 5. Ersatzmitglieder |
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Teilnahmerechte der Mitglieder der Schulkonferenz |
Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen sowie der sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann sein Ersatzmitglied mit der Teilnahme beauftragen. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten, in denen Angelegenheiten beraten werden, die einzelne Mitglieder persönlich betreffen, ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.
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§ 132 SchulG |